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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Seniorenpaar zuhause, lesen Zeitung am Fruehstueckstisch

Durch Unfall oder Krankheit kann der Fall eintreten, dass Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe von anderen angewiesen sind. Für diesen Fall können Sie Vorsorge treffen.

1. Vorsorgevollmacht

Einer Person (oder auch mehrere Personen) Ihres Vertrauens erteilen Sie mit dieser Vollmacht das Recht, für Sie Entscheidungen zu treffen, wenn der Fall der Fälle eintritt und Sie nicht mehr selbst für sich sorgen können.
Es kann eine sogenannte Generalvollmacht oder einzelne Vollmachten für folgende Bereiche erteilt werden.
•    Vermögenssorge
•    Gesundheitssorge /Pflegebedürftigkeit
•    Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

Vorteil:
Der oder die Bevollmächtigte ist im Notfall sofort handlungsfähig.
Sie können mit einer rechtzeitig und ausreichend erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht eine Betreuung anordnen muss.

Beachte:
Auch wenn diese Vollmacht widerrufen werden kann,  ist  ein uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Eine notarielle Beurkundung ist nur vorgeschrieben, wenn die Vollmacht zur Verfügung über Grundstücke berechtigen soll.

2. Betreuungsverfügung

in einer Betreuungsverfügung schlagen sie dagegen zunächst lediglich eine Person vor, die das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht als Ihre/n Betreuer/in ernennen soll, wenn der Notfall dann wirklich eingetreten ist.

Beachte:
Diese Entscheidung sollte reiflich überlegt werden und dann gegebenenfalls nach Beratung im Familienkreis zu Papier gebracht werden.
Vorgeschrieben ist lediglich die Schriftform, es muss aber nicht handschriftlich sein.
In Fällen in denen über Grundvermögen verfügt werden soll, ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.
Zu empfehlen ist die Beglaubigung der Unterschrift oder die Bestätigung der Eigenhändigkeit durch einen oder zwei Zeugen. Die Unterschrift können Sie auch bei der Betreuungsstelle beglaubigen lassen. (Gebühr z. Zt. 10 €)

3. Aufbewahrung der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung

•    Hinterlegen Sie die Vollmacht an einem sicheren Ort
•    Tragen Sie stets ein entsprechendes Hinweiskärtchen bei sich (Brieftasche)
•    Informieren die die Vertrauensperson über Ihren Wunsch

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amtsgericht und bei der Betreuungsbehörde